Eintragungspflichtige Tatsachen
Im Handelsregister werden zwangsweise Tatsachen eingetragen, teilweise können Tatsachen auch freiwillig eingetragen werden, falls diese eintragungsfähig sind.
Eintragungspflichtige Tatsachen
Für die Prokura iSd § 53 HGB besteht grundsätzlich eine Eintragungspflicht. Eintragungspflichtge Tatsachen sind u.a. auch: Die Satzung/Auflösung iSd § 34 HGB, etwaige Satzungsänderungen iSd § 54 GmbHG, etwaige Erhöhungen des Stammkapitals iSd § 57 GmbHG, die Liquidaton der Gesellschaft iSd § 67 GmbHG. Auch Kaufleute iSd § 29 HGB haben sich im Handelsregister einzutragen, sodass die Eigenschaft als „Kaufmann“ eine eintragungspflichtige Tatsache darstellt. Die Auflistung ist nicht abschließend. Auch kann ein etwaiges Registergericht nicht entscheiden für welche Tatsachen eine Eintragungspflicht besteht, sodass diesbezüglich kein Raum für Ermessensentscheidungen besteht.
Eintragungsfähige Tatsachen
Es bestehen auch „Eintragungsunfähige Tatsachen“. Eintragungsunfähige Tatsachen ist beispielhaft die Erteilung einer (Handlungs)- Vollmacht iSd § 54 HGB oder die Tatsache, dass bei einer Kapitalgesellschaft (KG) der der Gesellschaftervertrag nicht ins Handelsregister eingetragen wird.
Tatsachen ins Handelsregister eintragen lassen
Es gibt auch Tatsachen, die für die Gesellschaft/Unternehmen von Bedeutung sind, sodass die Möglichkeit besteht, etwaige Tatsachen durch das Registergericht zur Eintragung zu bringen.
Informationen aus dem Handelsregister, wie einen aktuellen Handelsregisterauszug, können Sie online bestellen:
Füllen Sie hierzu das Formular aus. Sollte die von Ihnen gesuchte Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen sein, fallen keine Kosten für Sie an.