Eingetragener Verein

Der – eingetragene – Verein (e.V.) iS des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein „auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks“ (RG 143,213 164, 146, BGH LM § 31 Nr. 11). Nach Art. 9 GG haben alle Deutschen das Recht einen Verein zu gründen. EU- Bürger können sich ebenfalls auf Art. 9 GG berufen. Alle anderen können sich auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen.

Auf einen entsprechenden Antrag kann ein Verein ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.  Erst durch den Eintrag ins Vereinsregister erhält der Verein den Zusatz e.V. Die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Vereinsregister sind u.a. in den §§ 57ff. BGB geregelt.