Was ist Prokura
Was ist Prokura ?
Die Prokura ist eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, die in den §§ 48 – 53 des HGB geregelt ist. Die Vorschriften dienen hauptsächlich dem Verkehrsschutz und betreffen nur das Außenverhältnis gegenüber Dritten. Gem. § 48 Abs. 2, 51 HGB kann die Prokura nur einer natürliche Person erteilt werden (Staub/Joost § 48 Rn. 23; MK-HGB/Krebs § 48 Rdnr. 26; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer § 48 Rdnr. 13). Die Erteilung kann nur durch den Inhaber oder seinen gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Freiberufler oder „nicht eingetragene Kaufleute“ iSd §§ 2, 3 HGB – die nicht im Handelsregister eingetragen sind – können keine Prokura erteilen.
Die Anmeldung – zum Handelsregister – erfolgt durch den Inhaber bzw. bei Gesellschaften durch den gesetzlichen Vertreter.
Die natürliche Person, die Prokura – also die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht – innehat, wird als „Prokurist“ bezeichnet.
Prokura Umfang
Gem. § 49 Abs. 1 HGB umfasst die Prokura alle Geschäfte, die ein Handelsgewerbe mit sich bringt. Eine Beschränkung der Prokura – rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht – gegenüber Dritten ist unwirksam (Schubert in: Oetker, § 50, Rdnr. 3). Aber im Innenverhältnis ist eine Beschränkung möglich (Hopt in: Baumbach/Hopt, § 49, Rdnr. 7.). Gemäß § 49 Abs. 2 HGB, ist der Prokurist zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken nur ermächtigt, wenn dem Prokuristen diese Befugnis besonders/ausdrücklich erteilt ist.
So kann der Prokurist u.a. Verträge abschließen, Prozesshandlungen durchführen, Personal einstellen und entlassen – also rechtskräftige Kündigungen aussprechen. Allerdings gibt es für den Prokuristen bei der Vornahme von Rechtsgeschäften Verpflichtungen: So ist der Prokurist gem. § 51 HGB verpflichtet bei Rechtsgeschäften aller Art, bei seinem Namen, mit einem für die Prokura andeutenden Zusatz – wie ppa. oder procura – beizuschreiben. Bei einer Missachtung dieser Verpflichtung, führt die vorgenommene Rechtshandlung nicht zur unwirksamkeit, da es sich um keine Formvorschrift handelt (Staub/Joost § 51 Rdnr. 10 – hierzu auch: Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, § 51 Rdnr. 6).
Abschließend begrenzt der § 181 BGB (Insichgeschäft) den Umfang der Prokura. Ein Vertreter ist grundsätlich nicht berechtigt, mit sich selbst (Selbstkontrahieren) Geschäfte abzuschließen. Es liegt demnach eine Beschränkung des rechtlichen Könnens vor.
Prokura Arten
Es gibt unterschiedliche Arten der Prokura:
Wir unterscheiden zwischen der Einzelprokura, der Gesamt- und Filialprokura.
- Bei der Einzelprokura, darf der Prokurist die Gesellschaft, Firma bzw. das Unternehmen alleine vertreten.
- Die Gesamtprokura (§ 48 Abs. 2 HGB) erlaubt einem Prokuristen zusammen mit einem weiteren Prokuristen – oder einem Geschäftsführer – die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Die Prokursiten müssen gemeinschaftlich handeln – also auch gemeinschaftlich unterschreiben.
- Bei der Filialprokura beschränkt sich die Prokura auf eine Filiale einer Gesellschaft bzw. einer Firma, die jedoch mit einem eigenen Namen geführt werden muss. (§ 50 Abs. 3 HGB).