Gewerbe-Leasing

Leasing ist – in Deutschland – aus dem Wirtschaftsalltag nicht mehr wegzudenken. Wer von Leasing spricht, bezieht sich grundsätzlich auf Fahrzeuge. Das ist aber zu kurz gedacht. Heutzutage wird und kann alles geleast werden – insbesondere Firmen bedienen sich immer öfter dem Leasing. Leasing räumt Firmen die Möglichkeit ein – ohne ihr Eigenkapital einzusetzen – betriebliche Anschaffungen zu tätigen. Je nach Geschäftszweig werden unterschiedliche Güter geleast: Landwirte leasen Traktoren oder Melkanlagen, Logistikunternehmen leasen Container oder Fahrzeuge, Bauunternehmen leasen Baumaschinen und Ärzte leasen Röntgen- oder MRT-Geräte.

Was ist Leasing?

Eine „Leasing“-Definition existiert (noch) nicht. Leasing ist – juristisch – ein Nutzungsüberlassungsvertrag (oder Mietvertrag eigener Art). Der Leasinggeber finanziert einen Gegenstand und überlässt diesen Gegenstand – gegen Entgelt – dem Leasingnehmer. Der Leasingnehmer zahlt demnach für die zeitlich begrenzte Nutzung. Kurzum: Es handelt sich um eine Fremdfinanzierung.

Was sind die Voraussetzungen für das Gewerbeleasing?

Welche Voraussetzungen für ein Leasinggeschäft vorliegen müssen, hängt vom Leasinggeber ab. Zunächst wird grundsätzlich eine Bonität vorausgesetzt: Der Leasingnehmer – also die Firma – muss die monatlich anfallenden Kosten (Leasingrate) aufbringen können. Inwieweit eine Firma die finanziellen Mittel aufbringen kann, wird anhand der steuerlichen Unterlagen geprüft (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen des Steuerberaters oder die Bilanz). Ferner greifen die Leasinggeber auch auf Auskunfteien wie der Creditreform, Deltavista GmbH oder Bürgel zurück.

Erforderliche Unterlagen für das Gewerbeleasing?

Welche Unterlagen für das Gewerbeleasing benötigt werden, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt auch vom Leasinggeber ab.

In der Regel werden die allgemeinen Unterlagen – für das Gewerbeleasing – benötigt:

Unterschied Leasing und (Raten)-Kredit?

Der Unterschied zwischen Leasing und Raten-Kredit, liegt vor allem – aber nicht vollständig – in der Eigentumsfrage:

Beim Leasing wird für die Überlassung bzw. Nutzung eines Gegenstands bezahlt. Sie – als Leasingnehmer – werden nicht Eigentümer des Gegenstands; Eigentümer bleibt immer der Leasinggeber.

Bei einem Raten-Kredit werden Sie juristisch Besitzer des Gegenstands und tilgen in monatlichen Raten (zzg. Zinsen) die Finanzierungssumme zurück.

Vorsicht: Bei einem Raten-Kredit wird – in der Regel – die Sicherungsübereignung zwischen Ihnen und dem Finanzierungsgeber (Bank) vertraglich vereinbart: Der Gegenstand dient – der Bank – gleichzeitig als Sicherheit. Sie sind dann Besitzer des Gegenstands, können also den Gegenstand nutzen oder auch vermieten. Die Bank bleibt bis zur Gesamttilgung – rechtlich – der Eigentümer.

Was ist „Leasing mit Kaufoption“?

Da beim Leasing nur die Nutzung eines Gegenstands vereinbart wird, erwerben Sie mit der Schluss(raten)-Zahlung keine Rechte an dem Gegenstand.

Die Leasinggeber bieten jedoch unterschiedliche Leasingmodelle an: Je nach Gegenstand (z.B. Fahrzeuge) gibt es die Andienung und die einfache Rückgabe.

Bei der Rückgabe wird nach Beendigung des Leasingzeitraums der Gegenstand – zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen (Restwert – z.B. beim Fahrzeug auch: Kilometerstand und Zustand) zurückgegeben.

Vorsicht: Eine Nachzahlung bei der Rückgabe muss nicht extra erwähnt werden. (BGH, Urteil vom 28.5.14 mit dem Az.: VIII ZR 241/13, 179/13 – abrufbar unter : bundesgerichtshof.de)

Bei der Andienung erhalten Sie – nach Laufzeitende – ein Kaufangebot und können den Gegenstand erwerben.

Vorsicht: Leasingverträge mit „Kaufoption“ können steuerliche Gefahren mit sich bringen. Hierzu mehr unter etl.de und iww.de

Was bedeutet Fungibilität?

Fungibilität bezieht sich – in Bezug auf Leasing – auf die Wiederverwertbarkeit eines Gegenstands, der vom Leasinggeber bereitgestellt wird. Es muss sich also rechtlich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut handeln. Der Leasing-Gegenstand muss die Beschaffenheit haben, auch von Dritten in Gebrauch genommen zu werden.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung ?

Hierzu: BMF-Schreiben