Die Eintragung von Zweigniederlassungen
Nach dem HGB (Handelsgesetzbuch) gelten für Zweigniederlassungen besondere Offenlegungspflichten: Zunächst ist eine organisatorische Selbstständigkeit eines Betriebs / Unternehmens erforderlich, die mit eigenen Personal und sachlichen Mitteln ausgestattet ist. Ferner muss es sich um eigenständiges und auf Dauer geführtes Betrieb handeln. Ein Lager als solche begründet noch keine Zweigniederlassung. Dies kann z.B. das Fehlen einer eigenen Rechtspersönlichkeit darstellen. Die Vorschriften sind in den §§ 13 bis 13g HGB geregelt.