Das Transparenzregister
Das Transparenzregister (geführt vom Bundesanzeiger Verlag) ist ein im Geldwäschegesetzt verankertes Register. Seit dem 01. Oktober 2017 sind die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften einzutragen. Hierzu zählen auch nichtrechtsfähige Stiftungen und Trusts.
Alle juristischen Personen des Privatrechts (UG, GmbH, AG, e.V.) und im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG) müssen ihre sogenannten wirtschaftlich Berechtigten, also ihre Gesellschafter, dem Register melden.
Es gibt allerdings Ausnahmen:
Eine Eintragung ist nicht notwendig, wenn die erforderlichen Angaben, bereits elektronisch abrufbar sind (etwa aus dem Handelsregister).
Da das Handelsregister seit dem 01.01.2007 elektronisch geführt wird, kann davon ausgegangen werden, dass Gesellschaften die nach dem 01.01.2017 beim Handelsregister angemeldet worden sind, sich nicht einzutragen brauchen. Allerdings sollten alle Unternehmen prüfen, wann sie im Handelsregister eingetragen worden sind und ob eine Eintrag beim Transparenzregister erforderlich ist.
Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen die Transparenzpflicht als Ordnungswidrigkeit – mit Bußgeldern bis zu 100.000 € – geahndet werden können.
Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger Verlag geführt (Service-Nummer: 0800 / 1 23 43 37). Rechtliche Auskünfte erteilt das Bundesverwaltungsamt.
Laden Sie sich das „Hinweisblatt zur Mitteilungspflicht an das Transparenzregister“ herunter.
Lassen Sie sich ggf. beraten oder setzen Sie sich mit dem Bundesverwaltungsamt oder dem Transparenzregister in Verbindunung.
Durch einen Auszug aus dem Handelregister können sie erkennen, wann Ihre Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet worden ist. Einen Handelsregisterauszug können Sie einfach online bestellen: