Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG (Offene Handelsgesellschaft) ist eine Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter (auch Organe) – gegenüber Gläubigern – unbeschränkt haften. Die OHG gehört zu den Personengesellschaften (z.B.  GmbH & CO KG, GmbH & Co OHG und der KG). Der Zweck einer OHG richtet sich auf den Betrieb eines (Handels-)Gewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma:

Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist (vgl. § 105 Abs. 1 HGB).

OHG im Innenverhältnis

Die OHG entsteht im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Eine Form ist nicht vorgeschrieben – soweit sich keine aus § 311b Abs. 1 BGB ergibt (vgl. hierzu auch: MünchKomm-HGB/Schmidt, § 105 Rdnr. 105).

OHG im Außenverhältnis

Im Außenverhältnis ensteht eine Offene Handelsregesellschaft entweder mit Eintragung ins Handelsregister oder mit der Aufnahme der Geschäfte bzw. wenn ein Handelsgewerbe iSd § 1 Abs 2 HGB betrieben wird. Wenn eine Eintragung in Handelsregister „konstitutiv“ ist, die Gesellschaft die Geschäfte jedoch vor Eintragung aufnimmt, so handelt es sich bei der Gesellschaft nicht um eine „OHG“ sondern um eine „BGB- Gesellschaft“.  Sobald die Eintragung ins Handelsregister erfolgt, wandelt sich die „BGB-Gesellschaft“ in eine „OHG“ um (vgl. Baumbach/Hopt, Ein v. § 105 Rdnr. 21).

Gesellschafter einer OHG können natürliche Personen oder juristische Personen sein.

Kapital einer OHG  (OHG – Kapital)

Die Offene Handelsgesellschaft benötigt zunächst für die Gründung kein (Mindes)-Kapital. Allerdings vereinbaren die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag, welches Kapital die jeweiligen Gesellschafter bereitstellen.

Offene Handelsgesellschaft Gewinnverteilung

Die Gewinnverteilung der „Offenen Handelsgesellschaft“ kann nach vertraglich festgelegte Verteilung erfolgen. Die vertragliche Vereinbarung, muss im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Sollten die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine Gewinnverteilung nicht vereinbaren, kommt § 121 HGB zur Anwendung.

Haftung OHG-Gesellschafter

Die OHG- Gesellschafter haften gegenüber etwaigen Gläubigern gem. § 128 S. 1 HGB als Gesamtschuldner – also gesamtschuldnerisch – persönlich, also auch mit dem Privatvermögen. Nach § 128 S.2 HGB ist eine Beschränkung der Haftung Dritten gegebüber unwirksam.

Solidarische Haftung bei einer OHG

Die solidarische Haftung bei einer OHG bedeutet, dass jeder Gesellschafter der OHG für die Gesamtschulden in Haftung genommen werden kann.

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